Satzung
über die Straßenreinigung für die Gemeinde Seibersbach vom
Aufgrund des § 17 Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 in der jetzt gültigen Fassung und des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419, BS 2020-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.1988 (GVB1. S. 135) und des Beschlusses des Ortsgemeinderates Seibersbach vom 27.08.1991 wird folgende Satzung erlassen:
S 1
Gegenstand der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf alle in der Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen. Öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze.
(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere:
a) Fahrbahnen
b) Gehwege
c) Entwässerungsrinnen
d) Bankette
S 2
Reinigungspflichtige
(1) Die Straßenreinigungspflicht, die gemäß § 17 Abs. 3 LStrG der Gemeinde obliegt, wird für die in § 1 genannten Straßen den Eigentümern der bebauten oder unbebauten Grundstücke auferlegt, die durch diese Straßen erschlossen werden oder an diese angrenzen. Die Reinigungspflicht der Grundstückseigentümer erstreckt sich bis Mitte der Fahrbahn. Die Reinigungspflicht der Grundstückseigentümer einer zweiten Baureihe, die durch eine Stichstraße erschlossen ist, besteht ohne Rücksicht auf die Straßenfrontlänge anteilsmäßig für diese Stichstraße wie für die übrigen Anlieger. Grenzt eine Straße an technisch nicht bebaubare Grundstücke (Steilhang, Wasserlauf und dergleichen), so kann den Reinigungspflichtigen der anderen Straßenseite die Reinigungspflicht für die ganze Straße übertragen werden.

(2) Als Grundstücke im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere wenn ihm eine besondere Hausnummer zugeteilt ist.
(3) Mehrere Reinigungspflichtige für das gleiche Straßenstück sind gesamt-schuldnerisch verantwortlich. Aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung kann mit Zustimmung der Gemeindeverwaltung gegenüber der Gemeinde eine der verantwortlichen Personen als reinigungspflichtig festgelegt werden. In dieser Vereinbarung kann auch ein zeitlicher Wechsel der Reinigungspflicht vereinbart werden. Die Zustimmung der Gemeinde ist widerruflich.
§3
Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte
Der Reinigungspflichtige kann die Reinigungspflicht auf einen Dritten, z. B. Mieter, Pächter oder andere Personen übertragen. Dies entbindet ihn jedoch nicht von der Reinigungspflicht gegenüber der Gemeinde.
§4
Umfang und Häufigkeit der Reinigung
A. Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere:
1) Kehren der Straßen und der Gehwege
2) Entfernen von Gras und Bewuchs in den Entwässerungsrinnen
3) Beseitigung des Überwuchses an den Grundstücksgrenzen
4) Beseitigung des Bewuchses bei wassergebundenen Banketten
5) Das Kehrgut darf nicht in die Straßenabläufe gefegt werden, sondern ist zu beseitigen.
B. Häufigkeit der Reinigung
Die Reinigung ist grundsätzlich vor jedem Sonntag und vor jedem gesetzlichen und kirchlichen Feiertag durchzuführen. Außergewöhnliche Verschmutzungen sind sofort zu beseitigen.

§ 5
Schneeräumung und Streupflicht
(1) Wird durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Bei Schneefällen während der Nachtzeit ist der Schnee und Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeiten zu räumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist unter Vermeidung von Beschädigungen der Straße durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwässern nicht beeinträchtigt werden. Bei Tauwetter sind die Abflussrinnen von Schnee und Schneematsch freizuhalten.
(2) Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.
(3) Wird eine Schneeräumung durch ein Räumgerät der Gemeinde vorgenommen, so
dient dies lediglich der Unterstützung der Räumpflichtigen und entbindet diese
nicht von der Räumpflicht.
(4) Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,00 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Überwege sind als solche besonders gekennzeichnete Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die notwendigen Übergänge an Straßenkreuzungen und -Einmündungen.
(5) Die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (z. B. Asche, Sand, Sägemehl, Splitt) herzustellen. Eis ist unter Vermeidung von Beschädigungen der Straße aufzuhacken und zu beseitigen. Salz soll insbesondere auf Gehwegen nur in geringer Menge zur Beseitigung festgefahrener und festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden; die Rückstände sind nach dem Auftauen der Eis- und Schneerückstände unverzüglich zu beseitigen. Rutschbahnen sind unverzüglich zu beseitigen.

(6) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung und die Überwege so aufeinander abgestimmt sein, daß eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anzupassen.
(7) Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, daß während der allgemeinen Verkehrszeiten (7.00 Uhr – 22.00 Uhr) auf den Gehwegen, Fußgängerüberwegen und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen keine Rutschgefahr besteht.
§ 6
Umfang der besonderen Reinigung
Werden öffentliche Straßen insbesondere bei der An- und Abfuhr von Kohlen, Baumaterialien, Bodenaushub oder anderen Gegenständen oder bei der Abfuhr von Schutt, durch Leck werden oder gewöhnliche Weise verunreinigt, so müssen sie von demjenigen, der die Verunreinigung verursacht hat, sofort gereinigt und der zusammengekehrte Unrat beseitigt werden. Wird der Verursacher nicht ermittelt, so obliegt dem sonst zur Reinigung Verpflichteten (.5 2) auch diese außerordentliche Reinigung.
§ 7
Abwässer
Den Straßen, insbesondere den Rinnen, Gräben und Kanälen, dürfen keine Spül-, Haus- oder gewerblichen Abwässer zugeleitet werden. Ebenfalls ist das Ableiten von fäkalen Abwässern, Jauche, Blut oder sonstigen schmutzigen oder übel-riechenden Flüssigkeiten verboten.
§ 8
Geldbuße und Zwangsmittel
Wer gegen Vorschriften dieser Satzung verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Als Ordnungswidrigkeit wird auch ein fahrlässiger Verstoß gegen ein Ge- oder Verbot dieser Satzung verfolgt. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro geahndet werden.

(2) Eine Geldbuße kann auch gegen den Inhaber oder Leiter des Betriebes einer juristischen Person oder einer Personalgesellschaft des Handelsrechts verhängt werden, wenn der Inhaber oder Leiter oder der zur gesetzlichen Vertretung Berechtigte vorsätzlich oder fahrlässig seine Aufsichtspflicht verletzt hat und der Verstoß hierauf beruht.
Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24.05.1968 (BGBl. 1 S. 48)
findet Anwendung. Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz.
(3) Unabhängig von einer Ordnungsstrafe ist die Gemeinde berechtigt, bei wiederholter Unterlassung der Reinigung den Straßenabschnitt ohne vorherige Abmahnung durch Dritte reinigen zu lassen. Die hierdurch entstandenen Kosten sind der Gemeinde vom Grundstückseigentümer zu erstatten.
§9
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Die Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 03. September 1965 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Seibersbach, den 46-16,91

  • Dienstsiegel Gemeindeverwaltung Seibersbach
    Stüdemann
    Bürgermeister

Satzung
vom 20.09.2001
zur 1. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung für die Ortsgemeinde
Seibersbach vom 16.08.1991
Der Ortsgemeinderat von Seibersbach hat auf Grund des § 17 des
Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz ( LStrG ) vom 01.08.1977 ( GVBI. S. 273 ) in der zur Zeit geltenden Fassung und des § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 ( GVBI. S. 153 ) in der zur Zeit geltenden Fassung in seiner Sitzung am folgendes beschlossen:
Art!
Der § 8 Abs. 1. der Satzung über die Straßenreinigung für die Ortsgemeinde Seibersbach vom 16.08.1991 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Wer gegen Vorschriften dieser Satzung verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Als Ordnungswidrigkeit wird auch ein fahrlässiger Verstoß gegen ein Ge- und Verbot dieser Satzung verfolgt. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu 500,00 EURO geahndet werden. •
Die übrige Satzung behält weiterhin ihre Gültigkeit
Art. II
Diese Änderung tritt zum 01.01.2002 in Kraft.
Seibersbach, den 20.09.2001
Konkel
Ortsbürgermeister

Reinigungspflicht in der Ortsgemeinde Seibersbach

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